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Satzung

Satzung des MTV Coppenbrügge von 1896 e.V.

 

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Männerturnverein von 1896 Coppenbrügge e. V." (MTV Coppenbrügge). Er hat seinen Sitz in Coppenbrügge. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen (VR. 526).

 

§2

Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind Grün - Gelb.

 

§3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, der Bevölkerung im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel und Sportstätten die Möglichkeit zu geben, Sport zu treiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftllche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der§ 52 ff. der Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

 

§5

Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nach dem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

 

§6

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft Im Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Zum Erwerb der Mitgliedschaft Ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen. Der Antrag kann auch bei dem/der zuständigen Spartenleiter/in abgegeben werden. Diese/r leitet den Antrag sofort dem Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet nach der Stellungnahme der zuständigen Sparte über den Antrag. Das neue Mitglied wird schriftlich über die Entscheidung des Vorstandes unterrichtet. Nichtmitglieder dürfen Im Verein keine sportlichen Aktivitäten ausüben.

 

§7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

§8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zu Schluss eines Kalenderjahres. Der Austritt kann auch der Spartenleitung gegenüber erklärt werden, die ihn an den Vorstand weitermeldet

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt

c) Neu aufgenommene Mitglieder können in den ersten sechs Monaten ihrer Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende aus dem .Verein austreten. Beiträge sind entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten.

 

§9

Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§8 b) kann nur In den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die In§ 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung oder der Geschäftsordnung der Sparten schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand oder Sportkameradschaft grob verstößt

d) wenn eine unehrenhafte Ausübung eines Amtes In Verein oder Sparte vorliegt. Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet ein Ehrenrat als Schiedsgericht.

 

§ 10

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied Ist insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen in den Mitglieder- und Spartenversammlungen teilzunehmen, sofern das Mitglied älter als 16 Jahre ist

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben

d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der beim Landessportbund Niedersachen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

 

§ 11

Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist insbesondere verpflichtet

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen und der Sparten des Vereins zu befolgen

b) nicht gegen die Interessen des Vereins und der Sparten und wider die Sportordnung zu handeln

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge sowie die durch die Spartenversammlung beschlossenen Sonderbeiträge und Umlagen zu entrichten. Die Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sind bargeldlos (z. B. Dauerauftrag/Einzugsverfahren) zu leisten

d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten Vereinigungen zunächst den im Verein bestehenden Ehrenrat oder deren Sportgerichte anzurufen. Nach der abschließenden Entscheidung des Ehrenrates oder der Sportgerichte ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

 

§ 12

Organe des Vereins sind:

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat

(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

§ 13

Einberufung und Vorsitz der Mitgliederversammlung

( 1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im ersten Kalendervierteljahr als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die In§ 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den/die Sprecher/In des Vorstandes durch Rundschreiben, Aushang oder Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Abs. 2 der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Sprecher/in des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung der/die 1. stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. stellvertretende

Sprecher/In des Vorstandes. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 25 und 26.

 

§ 14

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Entlastung der Organe bezüglich der Kassen und Geschäftsführung

g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 

§ 15

Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

a) Feststellen der Stimmberechtigten

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer

c) Beschlussfassung über die Entlastung

d) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag

e) Neuwahlen

f) Besondere Anträge

 

§ 16

Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Sprecher/In des Vorstandes

b) dem/der 1 . stellvertretenden Sprecher/in des Vorstandes

c) dem/der 2. stellvertretenden Sprecher/in des Vorstandes

d) dem/der Kassenwart/in

e) dem/der Schriftführer/in und seinem/seiner Stellvertreter/in

f) dem/der Sportwart/in

g) dem/der Mitgliederwart/in

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

(3) Das Vertretungsrecht im Sinne des§ 26 BGB über der/die Sprecher/in des Vorstandes, der/die 1. und 2. stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes und der/die Kassenwart/In aus. Der Verein wird durch den/die Kassenwart/in und ein Mitglied der Vorstandssprecher/innen vertreten.

(4) Zu den Vorstandssitzungen sind die Spartenleiter hinzuzuziehen. Diese können ihre Stellvertreter entsenden, fall sie selbst verhindert sind. Sie haben bei allen Abstimmungen Stimmrecht.

 

§ 17

Pflichten des Vorstandes

a) Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, insbesondere im Rahmen des Haushaltsvoranschlages zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren gemäß § 12 b, c deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu besetzen.

b) Die Vorsitzenden des Vorstandes, bestehend aus Sprecher/In des Vorstandes, erstem/erster stellvertretenden Sprecher/in des Vorstandes und zweitem/zweiter stellvertretenden Sprecher/in des Vorstandes vertreten den Verein nach innen und außen. Sie haben gemeinsam die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vereins.

Der/Die Sprecher/in des Vorstandes beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er/Sie unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Vorstandssitzungen werden von Ihm/ihr nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangt, einberufen. Der/Die stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes vertritt den/die Sprecher/in des Vorstandes und den/die Schriftführer/in Im Behinderungsfalle in allen Angelegenheiten und widmet sich insbesondere dem Antragswesen. Der/Die erste stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes ist Kontaktperson für die Gemeinde Coppenbrügge, Öffentliche Ämter und Schulen. Der/Die erste stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes Ist für die Aufstellung des Etatplanes, sowie den Jahresabschluss zuständig.

Der/Die stellvertretende Sprecher/in des Vorstandes vertritt den/die Sprecher/in des Vorstandes und den/die ersten/erste stellvertretenden/stellvertretende Sprecher/In des Vorstandes und den/die Schriftführer/in Im Behinderungsfalle In allen Angelegenheiten und widmet sich insbesondere der Öffentlichkeitsarbeit, der Pressearbeit und der Werbung für den Verein.

c) Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder:

1. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er/Sie führt die Mitgliederlisten. Alle Zahlungen, die nicht durch den Organbeschluss abgesichert sind, dürfen nur auf Anweisung der Vorsitzenden des Vorstandes geleistet werden. Der/Die Kassenwart/in Ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

2. Der/Die Schriftführer/in erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung der Vorsitzenden des Vorstandes allein unterzeichnen. Er/Sie führt In den Vorstandssitzungen und den Versammlungen die Protokolle, die er/sie zu unterschreiben hat.

3. Der/Die Sportwart/in bearbeitet sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Er/Sie darf an den Spartenversammlungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Er/Sie Ist federführend für die Organisation und den Ablauf aller spartenübergreifenden Veranstaltungen des Vereins.

4. Dem Mitgliederwart obliegt die Koordination spartenübergreifender Mitgliederarbeit im sportlichen, kulturellen Gebiet.

5. Die Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, es sei denn eine Teilnahme ist aus beruflichen, persönlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich. Hierüber sind die Vorsitzenden des Vorstandes vor der Sitzung rechtzeitig zu informieren.

 

§18

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann/einer Obfrau und zwei Besitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Vorstandsamt im Verein oder einer Sparte bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 19

Aufgaben des Ehrenrates

1. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht In die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben Ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 9.

Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Ehrenrat das betroffene Mitglied durch Einschreiben zu einer mündlichen Verhandlung einzuladen. Er tritt auf Antrag Jedes Vereinsmitgliedes, des Vorstandes oder einer Spartenleitung zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung mehrheitlich. Dem/Der Betroffenen ist Zeit und Gelegenheit zu geben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er kann sich eines Beistandes bedienen, der Mitglied des Vereines sein muss. Jugendliche können die Erziehungsberechtigten hinzuziehen.

2. Der Ehrenrat kann folgende Strafen verhängen:

a) Ermahnung

b) Verweis

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden bei sofortiger Suspendierung

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten

e) Ausschluss aus dem Verein. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen und zu begründen.

 

§20

Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/Innen für die Dauer von 2 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine eingehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen haben. Sie geben in der Jahreshauptversammlung über die Kassenprüfung Bericht.

 

§21

Gliederung

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, in denen eine bestimmte Sportart betrieben wird. Eine weitergehende Gliederung der Sparten in Unterabteilungen für zum Fachbereich gehörende Sportarten oder nach Alter und Geschlecht ist möglich. Über eine Erweiterung der Anzahl der Sparten oder der Unterabteilungen einer Sparte entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins nach Vorschlag des Vorstandes.

 

§22

Rechte und Pflichten der Sparten

a) Die Sparten sind verpflichtet, den Sportbetrieb und die Spartenführung satzungskonform und nach den Bestimmungen der jeweiligen Sportordnung auszuüben. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, in der sportliche und organisatorische Aufbau festgelegt sein muss. Sie muss in Einklang mit dieser Satzung stehen und bedarf der Genehmigung durch die Spartenversammlung.

Die Geschäftsordnung darf keine Festlegung enthalten, die satzungsgemäß den Organen des Vereins vorbehalten sind. Sie ist dem Vereinsvorstand zur Einsicht vorzulegen. Dieser kann erforderlichen falls ihre Anpassung an die Satzungsbestimmungen verlangen.

b) Die Spartenleitungen sind für die Ausübung des Sportbetriebes ausschließlich zuständig. Sie erledigen die Abrechnungen und Meldungen ihren Fachverbänden gegenüber in eigener Zuständigkeit.

c) Die Sparten können Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge von den Spartenmitgliedern verlangen. Der hierfür erforderliche Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet abschließend über den Antrag.

 

§23

Weitere Pflichten der Sparten

a) Die Organe der Sparten und die Mitglieder sind nicht berechtigt, Willenserklärungen im Namen des Vereins Dritten gegenüber abzugeben oder für den Verein von Dritten entgegenzunehmen und somit Rechtsgeschäfte für den Verein abzuschließen. Eine Haftung des Vereins Ist ausgeschlossen.

b) Dir Organe der Sparten und die Mitglieder sind nicht berechtigt, Willenserklärungen im Namen der Sparten Dritten gegenüber abzugeben oder für die Sparten entgegen zunehmen und damit Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die gilt insbesondere für den Abschluss von Arbeits-, Anstellungs-, Miet-, Pacht-, Bewirtungs- und Trainerverträgen.

c) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen einzelne Spartenleiter/Spartenleiterinnen schriftlich zur Abgabe bestimmter Willenserklärungen bevollmächtigen.

d) Sonstige Erklärungen dürfen Spartenleiter/Spartenleiterinnen oder Spartenmitglieder nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes im Namen des Vereines oder Spartenmitglieder für die Sparten nur nach vorheriger Zustimmung der Spartenleitung abgeben.

e) Die Spartenleiter/Spartenleiterinnen haben zu Beginn eines jeden Jahres über die Termine der sportlichen Veranstaltungen sowie der Jahreshauptversammlungen ihrer Sparten schriftlich zu informieren. Änderungen sind rechtzeitig vorher anzuzeigen.

f) Zur Förderung des Vereinslebens haben die Sparten nach ihren Möglichkeiten an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an den Vorbereitungen mitzuwirken. Bei der Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen der Sparten unterstützen sich diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig.

 

§24

Ausschüsse

Zur Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse berufen oder von der Hauptversammlung gewählt werden. Von der Hauptversammlung gewählte Ausschüsse können von dieser mit Beschlussfähigkeit über bestimmte Angelegenheiten ausgestattet werden. Die Ausschussvorsitzenden nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

 

§25

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern durch Rundschreiben, Aushang oder Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben wurden. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt ist.

(3) Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt berechtigt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

(4) Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§26

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der Erschienenen unter der Bedingung, dass mindestens 75% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nicht erschienen, ist die Abstimmung nach 4 Wochen zu wiederholen. die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

§27

Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonstigen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines im § 3 bestimmten Zweckes nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten dem Flecken Coppenbrügge zuzuführen. Dieser hat durch den Ausschuss für Jugend und Sport unmittelbar und ausschließlich für den Sport dienende Zwecke im Rahmen der Richtlinien über Gemeinnützigkeit ortsgebunden zu verwenden.

 

§28

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr Ist das Kalenderjahr.

MTV - Coppenbrügge

Männerturnverein von  1896 e.V. Coppenbrügge

 

Karin Dröge
Apfelkamp 34
31863 Coppenbrügge
Telefon: (05156) 8694

Izabela Sieverding
Hellweg 53
31863 Coppenbrügge

Alexander Kurz
Ostlandstrasse 7
31863 Coppenbrügge
Telefon (0176) 55732351